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   LG Leipzig, 21.08.1998 - 16 O 561/98   

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https://dejure.org/1998,7927
LG Leipzig, 21.08.1998 - 16 O 561/98 (https://dejure.org/1998,7927)
LG Leipzig, Entscheidung vom 21.08.1998 - 16 O 561/98 (https://dejure.org/1998,7927)
LG Leipzig, Entscheidung vom 21. August 1998 - 16 O 561/98 (https://dejure.org/1998,7927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bekämpfung der Schwarzarbeit: einseitiger Verstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 134; SchwArbG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann der Bauunternehmer seinen Werklohn verlangen, wenn er polnische Schwarzarbeiter beschäftigt und der Bauherr davon nichts weiß? (IBR 2000, 224)

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 923
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Nürnberg, 25.05.2000 - 13 U 4512/99

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz

    Das Landgericht habe sich nur einer von C vertretenen Mindermeinung der halbseitigen Teilnichtigkeit angeschlossen, der in der Rechtsprechung bisher nur die Landgerichte Bonn und Mainz gefolgt seien, während das Landgericht Leipzig in einem Urteil vom 21.08.1998 (BauR 99, 923), deren Begründung sich der Kläger zu eigen mache, zutreffend vertreten habe, es genüge im Fall eines einseitigen Gesetzesverstoßes, den Auftragnehmer allein ordnungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, zumal die Arbeiten bereits ausgeführt seien.

    Er ist aber in all diesen Fällen von der generellen Gültigkeit des Werkvertrages ausgegangen und hat es für ausreichend gehalten, den Unternehmer allein ordnungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (BGHZ 89, 369, 375; NJW 85, 2403, 2404; ebenso Benöhr, BB 75, 232, 235; NJW 75, 1970; Sonnenschein, JZ 76, 497, 502 f.; Köhler, JZ 90, 466, 467 f.; LG Leipzig, BauR 99, 923; a.A. (Teilnichtigkeit): Canaris, NJW 85, 2404 f., Münchner Kommentar/Mayer-Maly, 3. Aufl., BGB § 134 Rn. 64; Staudinger/Sack, 13. Aufl., BGB § 134 Rn. 279/280; LG Mainz, NJW-RR 98, 48; LG Bonn, NJW-RR 91, 180).

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